LAG Thüringen - Urteil vom 25.01.1995
6 Sa 354/94
Normen:
BPersVG §§ 79 108 Abs. 2 ; EinigungsV Anlage I Kap. XIX, Sachgebiet A, Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Nr. 15c;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 19.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 74/93

LAG Thüringen - Urteil vom 25.01.1995 (6 Sa 354/94) - DRsp Nr. 2001/12166

LAG Thüringen, Urteil vom 25.01.1995 - Aktenzeichen 6 Sa 354/94

DRsp Nr. 2001/12166

Normenkette:

BPersVG §§ 79 108 Abs. 2 ; EinigungsV Anlage I Kap. XIX, Sachgebiet A, Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Nr. 15c;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen personenbedingten Kündigung nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages.

Der ... (der Beklagte) stützt die Kündigung auf die Bestimmung der Anlage I Kap. XIX, Sachgebiet A, Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 (im Folgenden nur noch: Abs. 4 EV) i.V.m. § 130 a Abs. 2 des vorläufigen ... Hochschulgesetzes vom 14.05.1991 und der Evaluationsordnung für ... Hochschulen vom 06.06.1991 in der Fassung vom 16.09.1992.

Der 51 Jahre alte Kläger ist seit dem 01.11.1968 an der ... und dort seit dem 01.09.1977 als Lehrer im Hochschuldienst beschäftigt. Aufgrund Arbeitsvertrages vom 01.07.1991 war der Kläger als Angestellter gemäß BAT-O, eingruppiert in die Vergütungsgruppe II a, an der Hochschule tätig. Er unterrichtete dort Studenten.

Mit Schreiben vom 05.01.1993, dem Kläger am 27.01.1993 zugegangen, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 01.07.1993. Der bestehende Personalrat wurde nicht eingeschaltet. Die Kündigungsschutzklage des Klägers ging am 16.02.1993 bei dem Arbeitsgericht Erfurt ein.