LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.06.2021
5 Ta 36/21
Normen:
GKG § 66 Abs. 2 S. 2; GKG § 66 Abs. 8 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 13.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 175/20

Land als Kostenträger im arbeitsgerichtlichen VerfahrenKeine Kostenbefreiung des Landes aufgrund § 64 Abs. 3 S. 2 SGB X

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2021 - Aktenzeichen 5 Ta 36/21

DRsp Nr. 2021/11699

Land als Kostenträger im arbeitsgerichtlichen Verfahren Keine Kostenbefreiung des Landes aufgrund § 64 Abs. 3 S. 2 SGB X

1 Bei § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X handelt es sich um eine bundesrechtliche Vorschrift über persönliche Kostenfreiheit.2 Diese findet gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 GKG vor den Gerichten für Arbeitssachen keine Anwendung.

Tenor

Die Beschwerde des klagenden Landes gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 06.04.2021 - 5 Ca 175/20 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 2 S. 2; GKG § 66 Abs. 8 S. 1;

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft die Frage, ob das klagende Land persönliche Kostenfreiheit genießt.

Das klagende Land erbrachte für die minderjährigen Kinder des Streitverkündeten Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) und erwirkte wegen der gemäß § 7 UVG auf es übergegangenen Unterhaltsansprüche vor dem Amtsgericht Heilbronn einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend die Arbeitsvergütung des Streitverkündeten gegen den Beklagten. Die im Ausgangsverfahren auf Zahlung in Höhe von 4.155,00 € erhobene Drittschuldnerklage endete durch Urteil mit einer Kostenentscheidung von 59 % zu 41 % zu Lasten des klagenden Landes.