VG Karlsruhe - Urteil vom 08.02.2018
9 K 659/15
Normen:
EGV 1698/2005; NatschG § 81; BGB § 134; BGB § 59 Abs. 1; VwVfG BW;

Landschaftspflegerichtlinie; Subvention; öffentlich-rechtlicher Vertrag; Verbotsgesetz; Unionsrecht; Vertragsnaturschutz

VG Karlsruhe, Urteil vom 08.02.2018 - Aktenzeichen 9 K 659/15

DRsp Nr. 2018/4782

Landschaftspflegerichtlinie; Subvention; öffentlich-rechtlicher Vertrag; Verbotsgesetz; Unionsrecht; Vertragsnaturschutz

Die auf Unionsrecht basierenden Subventionsrichtlinien sind i. V. m. Art. 3 GG Verbotsgesetze i S. d. § 134 BGB und führen zur Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, welcher unionsfinanzierte Subventionen entgegen dieser Subventionsrichtlinien gewährt.

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.455,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.3.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist für den Beklagten hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

EGV 1698/2005; NatschG § 81; BGB § 134; BGB § 59 Abs. 1; VwVfG BW;

Tatbestand: