»1. Die in Art. § 1 Abs. 2AÜG enthaltene Vermutung, nach der bei einem Verstoß gegen die nach Art. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 6AÜG maßgebliche Überlassungsfrist von drei bzw. ab 1. Mai 1985 von sechs Monaten zu vermuten ist, daß der überlassende Arbeitgeber Arbeitsvermittlung betreibt, kann bei einer nichtgewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung widerlegt werden.2. Als widerlegt ist die gesetzliche Vermutung des Art. 1 § 1 Abs. 2AÜG dann anzusehen, wenn nach der gesamten Gestaltung und Durchführung der vertraglichen Beziehungen mittels einer wertenden Gesamtbetrachtung davon auszugehen ist, daß der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses auch noch nach Ablauf der nach Art. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 6AÜG maßgeblichen Überlassungsfrist im Verhältnis zum überlassenden Arbeitgeber liegt.3. Nimmt der nichtgewerbsmäßig überlassene Arbeitnehmer beim Entleiher über einen längeren Zeitraum hinweg Daueraufgaben wahr, so ist dies ein wichtiges Indiz für eine Schwerpunktverlagerung des Arbeitsverhältnisses zum Entleiher.
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