BAG - Urteil vom 21.03.1990
7 AZR 198/89
Normen:
AFG § 4, § 13 Abs. 1 ; AÜG Art. 1 § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 6, § 13, § 10 Abs. 1, § 1 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 15 zu § 1 AÜG
BAGE 65, 43
BB 1991, 275
BB 1991, 71
BB 1991, 71, 275
DB 1991, 282
EzA § 1 AÜG Nr. 2
NZA 1991, 269
SAE 1991, 149
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 27.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1819/88
LAG Köln, vom 14.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1279/88

Langfristige nichtgewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung

BAG, Urteil vom 21.03.1990 - Aktenzeichen 7 AZR 198/89

DRsp Nr. 1996/16061

Langfristige nichtgewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung

»1. Die in Art. § 1 Abs. 2 AÜG enthaltene Vermutung, nach der bei einem Verstoß gegen die nach Art. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG maßgebliche Überlassungsfrist von drei bzw. ab 1. Mai 1985 von sechs Monaten zu vermuten ist, daß der überlassende Arbeitgeber Arbeitsvermittlung betreibt, kann bei einer nichtgewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung widerlegt werden. 2. Als widerlegt ist die gesetzliche Vermutung des Art. 1 § 1 Abs. 2 AÜG dann anzusehen, wenn nach der gesamten Gestaltung und Durchführung der vertraglichen Beziehungen mittels einer wertenden Gesamtbetrachtung davon auszugehen ist, daß der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses auch noch nach Ablauf der nach Art. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG maßgeblichen Überlassungsfrist im Verhältnis zum überlassenden Arbeitgeber liegt. 3. Nimmt der nichtgewerbsmäßig überlassene Arbeitnehmer beim Entleiher über einen längeren Zeitraum hinweg Daueraufgaben wahr, so ist dies ein wichtiges Indiz für eine Schwerpunktverlagerung des Arbeitsverhältnisses zum Entleiher.