LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.08.2019
2 Sa 217/18
Normen:
KSchG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 732/18

Langzeiterkrankung(en) oder häufige kürzere Fehlzeiten als Grund für eine krankheitsbedingte KündigungStatistische Betrachtung der bisherigen Ausfallzeiten und darauf basierende negative Prognose für die ZukunftAnforderungen an ein substantiiertes Bestreiten der negativen Prognose durch den ArbeitnehmerSonderkündigungsschutz nach §§ 168 ff. SGB IX auch bei Unkenntnis des Arbeitgebers über die Schwerbehinderteneigenschaft des ArbeitnehmersVerwirkung des Rechts auf nachträgliche Geltendmachung des Sonderkündigungsschutzes nach §§ 168 fff. SGB IX

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.08.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 217/18

DRsp Nr. 2020/3516

Langzeiterkrankung(en) oder häufige kürzere Fehlzeiten als Grund für eine krankheitsbedingte Kündigung Statistische Betrachtung der bisherigen Ausfallzeiten und darauf basierende negative Prognose für die Zukunft Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten der negativen Prognose durch den Arbeitnehmer Sonderkündigungsschutz nach §§ 168 ff. SGB IX auch bei Unkenntnis des Arbeitgebers über die Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers Verwirkung des Rechts auf nachträgliche Geltendmachung des Sonderkündigungsschutzes nach §§ 168 fff. SGB IX

1.Die Voraussetzungen für eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung unterscheiden sich je nachdem, ob ein Fall einer oder jedenfalls nur weniger Langzeiterkrankungen vorliegt oder ein Fall häufiger Kurzerkrankungen. Beruhen die Ausfallzeiten - wie vorliegend - sowohl auf Kurzerkrankungen als auch teilweise auf Langzeiterkrankungen, sind die Regeln für die krankheitsbedingte Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen anzuwenden (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - AP Nr. 52 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = DB 2015, 1290 = NZA 2015, 612; LAG Mecklenburg-Vorpommern 7. März 2017 - 2 Sa 158/16 - NZA-RR 2017, 347).