BSG - Urteil vom 15.05.2012
B 2 U 4/11 R
Normen:
SGB VII § 180 S. 3;
Fundstellen:
DB 2013, 8
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 20.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 274/09
SG Berlin, vom 25.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 98 U 788/08

Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften; Zulässigkeit des Mitgliederanteils der Deutsche Rentenversicherung Bund an der Ausgleichslast

BSG, Urteil vom 15.05.2012 - Aktenzeichen B 2 U 4/11 R

DRsp Nr. 2012/20187

Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften; Zulässigkeit des Mitgliederanteils der Deutsche Rentenversicherung Bund an der Ausgleichslast

1. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt kein gemeinnütziges Unternehmen dar, das von der Zahlung eines Ausgleichsbetrags zum Lastenausgleich der gewerblichen Berufsgenossenschaften befreit ist. 2. Der Begriff der Gemeinnützigkeit ist unter Rückgriff auf die Vorschriften der Abgabenordnung zu bestimmen; es gibt keinen eigenständigen unfallversicherungsrechtlichen Begriff der Gemeinnützigkeit.

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Januar 2011 und des Sozialgerichts Berlin vom 25. August 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen drei Instanzen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 719 346,24 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VII § 180 S. 3;

Gründe:

I

Die Klägerin ist Mitglied bei der beklagten BG. Sie wendet sich dagegen, einen Beitrag in Höhe von 719 346,24 Euro zum Ausgleichsanteil der Beklagten am Lastenausgleich der gewerblichen BGen für das Jahr 2007 zu zahlen.