BAG - Urteil vom 06.09.2012
2 AZR 858/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 7; BGB § 623;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 133
ArbRB 2013, 100
BAGE 143, 84
BB 2013, 563
DB 2013, 15
DB 2013, 520
EzA-SD 2013, 3
MDR 2013, 533
NJW 2013, 2219
NZA 2013, 524
NZA-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 07.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 66/10
ArbG Hamburg, vom 05.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 25/10

Lauf der Klagefrist bei Ausspruch der Kündigung durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht

BAG, Urteil vom 06.09.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 858/11

DRsp Nr. 2013/3496

Lauf der Klagefrist bei Ausspruch der Kündigung durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht

Im Falle des (formwirksamen) Ausspruchs einer Kündigung durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht beginnt die Klagefrist des § 4 KSchG erst mit dem Zugang der Genehmigung des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer. Orientierungssatz: Der Beginn der Klagefrist nach § 4 KSchG setzt den Zugang einer formwirksamen, dem Arbeitgeber zurechenbaren Kündigung voraus. Eine Kündigung durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht ist dem Arbeitgeber nicht zuzurechnen, weil sie nicht von seinem Willen getragen ist. Die erforderliche Zurechenbarkeit wird erst durch eine (nachträglich) erteilte Genehmigung des Arbeitgebers hergestellt. In diesem Fall beginnt die Klagefrist des § 4 KSchG mit dem Zugang der Genehmigung beim Arbeitnehmer.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 7. April 2011 - 7 Sa 66/10 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 7; BGB § 623;

Tatbestand: