LAG Hamm, vom 07.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 166/15
ArbG Hagen, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1219/14
Lebensalter als Kriterium der Sozialauswahl bei fristgerechten KündigungenBezug der Regelaltersrente als Einschränkung bei der sozialen Auswahl bei ordentlichen KündigungenBezug der Regelaltersrente und Verlust des Arbeitsplatzes
BAG, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 67/16
DRsp Nr. 2017/8253
Lebensalter als Kriterium der Sozialauswahl bei fristgerechten KündigungenBezug der Regelaltersrente als Einschränkung bei der sozialen Auswahl bei ordentlichen KündigungenBezug der Regelaltersrente und Verlust des Arbeitsplatzes
Ein regelaltersrentenberechtigter Arbeitnehmer ist in einer Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG hinsichtlich des Kriteriums "Lebensalter" deutlich weniger schutzbedürftig als ein Arbeitnehmer, der noch keine Altersrente beanspruchen kann.Orientierungssätze:1. Über das Auswahlkriterium "Lebensalter" soll die Rechtsstellung solcher Arbeitnehmer im Rahmen der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG gestärkt werden, deren Chancen typischerweise schlechter stehen, nach dem Verlust des Arbeitsverhältnisses überhaupt oder doch zeitnah ein dauerhaftes "Ersatzeinkommen" zu erzielen. Deshalb ist ein Arbeitnehmer, der bereits Regelaltersrente beziehen kann, deutlich weniger schutzbedürftig als ein Arbeitnehmer, der noch keine Altersrente zu beanspruchen hat.
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