BAG - Urteil vom 27.04.2017
2 AZR 67/16
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; KSchG § 10 Abs. 1; KSchG § 10 Abs. 2 S. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB III § 136 Abs. 2; SGB VI § 35; SGB VI § 235 Abs. 1;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 100
BAGE 159, 82
BB 2017, 2109
EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 89
NZA 2017, 902
ZIP 2017, 1922
ZInsO 2018, 208
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 07.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 166/15
ArbG Hagen, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1219/14

Lebensalter als Kriterium der Sozialauswahl bei fristgerechten KündigungenBezug der Regelaltersrente als Einschränkung bei der sozialen Auswahl bei ordentlichen KündigungenBezug der Regelaltersrente und Verlust des Arbeitsplatzes

BAG, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 67/16

DRsp Nr. 2017/8253

Lebensalter als Kriterium der Sozialauswahl bei fristgerechten Kündigungen Bezug der Regelaltersrente als Einschränkung bei der sozialen Auswahl bei ordentlichen Kündigungen Bezug der Regelaltersrente und Verlust des Arbeitsplatzes

Ein regelaltersrentenberechtigter Arbeitnehmer ist in einer Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG hinsichtlich des Kriteriums "Lebensalter" deutlich weniger schutzbedürftig als ein Arbeitnehmer, der noch keine Altersrente beanspruchen kann. Orientierungssätze: 1. Über das Auswahlkriterium "Lebensalter" soll die Rechtsstellung solcher Arbeitnehmer im Rahmen der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG gestärkt werden, deren Chancen typischerweise schlechter stehen, nach dem Verlust des Arbeitsverhältnisses überhaupt oder doch zeitnah ein dauerhaftes "Ersatzeinkommen" zu erzielen. Deshalb ist ein Arbeitnehmer, der bereits Regelaltersrente beziehen kann, deutlich weniger schutzbedürftig als ein Arbeitnehmer, der noch keine Altersrente zu beanspruchen hat.