LAG Hamm - Urteil vom 07.08.2015
13 Sa 166/15
Normen:
§ 1 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 KSchG; § 9 Abs. 1 KSchG; § 41 SGB VI;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1219/14

Kriterien für die Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung

LAG Hamm, Urteil vom 07.08.2015 - Aktenzeichen 13 Sa 166/15

DRsp Nr. 2015/17637

Kriterien für die Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung

1. Ein Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt einer betriebsbedingten Kündigung fast 35 Beschäftigungsjahre bei dem Arbeitgeber zurückgelegt hat, ist gegenüber einem Arbeitnehmer mit nur sechs Beschäftigungsjahren signifikant schutzwürdiger. 2. Bei der Sozialauswahl darf nicht darauf abgestellt werden, dass der gekündigte Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze überschritten hat und insgesamt ausreichend versorgt ist, weil er die Regelaltersrente bezieht, da allgemeine sozialpolitische Wertungen bei der Sozialauswahl außer Betracht zu bleiben haben.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 15.01.2015 - 4 Ca 1219/14 - wird zurückgewiesen.

Der hilfsweise gestellte Antrag des Beklagten, gerichtet auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung, wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 1 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 KSchG; § 9 Abs. 1 KSchG; § 41 SGB VI;

Tatbestand

1. 2. 1. 2. 1. 2. 3.