LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.10.2013
2 Sa 629/13
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 und 2; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 288 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 08.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 317/12

Lebensaltersstufen im BAT als AltersdiskriminierungSchuld ausschließender RechtsirrtumAnnahmeverzug des LandesStreit um Verzinsung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.10.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 629/13

DRsp Nr. 2014/11469

Lebensaltersstufen im BAT als Altersdiskriminierung Schuld ausschließender Rechtsirrtum Annahmeverzug des Landes Streit um Verzinsung

Aufgrund der objektiv zweifelhaften Rechtslage, ob die Lebensaltersstufen im BAT eine Altersdiskriminierung begründen, und Rechtsfolge einer etwaigen Altersdiskriminierung - Anpassung nach oben oder Beseitigung auf andere Art und Weise - befand sich das beklagte Land bis zur Verkündung des Urteils des BAG vom 10. November 2011 - 6 AZR 148/09 - und anschließender Prüfung der am 15. Dezember 2011 zugestellten Entscheidungsgründe auf Einlegung einer Verfassungsbeschwerde sowie unter Berücksichtigung der technischen und verwaltungsseitigen Erfordernisse einer Auszahlung von Differenzvergütungen an rund 7.000 Bedienstete bis zum Abrechnungslauf für den Monat April 2012 in einem anzunehmenden schuldausschließenden Rechtsirrtum iSd. § 286 Abs. 4 BGB.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 8. März 2013 - Aktenzeichen 10 Ca 317/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 und 2; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 288 Abs. 1;

Tatbestand: