VG Stuttgart - Urteil vom 14.01.2021
4 K 2284/20
Normen:
StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; StAG § 8 Abs. 1 Nr. 4; StAG § 8 Abs. 2; SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 9 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 3; SGB II § 19 Abs. 1; SGB II § 20; SGB II § 21; SGB II § 22;

Lebensunterhalt; Unterhaltsbedarf; Bedarfsberechnung; Regelbedarf; Mehrbedarf; Bedarf für Unterkunft und Heizung; Einkommen; Ermittlung; Kindergeld; Kinderzuschlag; Erziehungsgeld; Elterngeld; Wohngeld; Prognose; Erwerbsbiografie; berufliche Situation; Qualifikation; Ausbildung; Sprachkenntnisse; Vertretenmüssen; öffentliches Interesse; besondere Härte

VG Stuttgart, Urteil vom 14.01.2021 - Aktenzeichen 4 K 2284/20

DRsp Nr. 2021/4771

Lebensunterhalt; Unterhaltsbedarf; Bedarfsberechnung; Regelbedarf; Mehrbedarf; Bedarf für Unterkunft und Heizung; Einkommen; Ermittlung; Kindergeld; Kinderzuschlag; Erziehungsgeld; Elterngeld; Wohngeld; Prognose; Erwerbsbiografie; berufliche Situation; Qualifikation; Ausbildung; Sprachkenntnisse; Vertretenmüssen; öffentliches Interesse; besondere Härte

1. Die Feststellung, ob der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen im Sinne des § 10 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 StAG bestreiten kann, erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln; der Lebensunterhalt ist demnach gesichert, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel den Bedarf übersteigen. 2. Die Mittel, mit denen der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und im Sinne des § Abs.1 Satz 1 Nr. 3 bestreiten kann, können bestehen aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, aus eigenem Vermögen oder Zuwendungen Dritter. Berücksichtigungsfähig sind weiter das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungs- oder Elterngeld sowie alle anderen öffentlichen Mittel mit Ausnahme von Leistungen nach dem und . Auch Wohngeld zählt zu den berücksichtigungsfähigen Mitteln.