LAG Niedersachsen - Urteil vom 23.03.2021
11 Sa 1062/20
Normen:
BGB § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 5
NZA-RR 2021, 293
Vorinstanzen:
ArbG Verden, vom 29.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 391/20

Lehre vom Betriebsrisiko als generelle Gefahrtragungsregel im Dienst- und ArbeitsrechtBetriebsrisiko und vorteilhafte Vertragsgestaltung durch Einsatz von geringfügig BeschäftigtenAnnahmeverzug des Arbeitgebers bei pandemiebedingter behördlicher Schließung des Betriebs

LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.03.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 1062/20

DRsp Nr. 2021/6638

Lehre vom Betriebsrisiko als generelle Gefahrtragungsregel im Dienst- und Arbeitsrecht Betriebsrisiko und vorteilhafte Vertragsgestaltung durch Einsatz von geringfügig Beschäftigten Annahmeverzug des Arbeitgebers bei pandemiebedingter behördlicher Schließung des Betriebs

Wird eine Verkaufsstelle des Fachhandels durch behördliche Anordnung infolge der COVID 19-Pandemie für den Kundenverkehr geschlossen, so erhält eine geringfügige beschäftigte Arbeitnehmerin ihren Vergütungsanspruch gem. § 615 Satz 1 und 3 BGB.

1. § 615 BGB verkörpert die Lehre vom Betriebsrisiko und ist eine spezielle Gefahrtragungsregel. Sie gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber nicht willens oder nicht fähig ist, die Leistung anzunehmen und betrifft alle Fälle, in denen der Arbeitgeber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen notwendige Arbeitsmittel nicht zur Verfügung stellen kann. 2. Die Anordnung von Kurzarbeit schließt einen Annahmeverzug aus. Dies gilt aber nicht bei geringfügig Beschäftigten infolge fehlender Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung. Das Betriebsrisiko des Arbeitgebers sichert das Gegengewicht zu seinem durch Einsatz von geringfügig Beschäftigten erzielten betriebswirtschaftlichen Vorteil.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Verden - 1 Ca 391/20 - vom 29.09.2020 wird zurückgewiesen.