BAG - Urteil vom 20.09.1994
4 AZR 717/93
Normen:
2. BesÜV vom 21. Juni 1991, Anlage 1 Besoldungsgruppe A 10 und A 11; BAT-O § 11 Satz 2; ÄnderungsTV Nr. 1 zum BAT-O-O vom 8. Mai 1991 § 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 11 BAT-O
RdA 1995, 184
AuA 1995, 112
Vorinstanzen:
LAG Berlin,

Lehrer: Geltung der 22, 23 BAT-O

BAG, Urteil vom 20.09.1994 - Aktenzeichen 4 AZR 717/93

DRsp Nr. 2001/275

Lehrer: Geltung der 22, 23 BAT-O

1. Es wird dabei verblieben, daß Lehrer für untere Klassen einer allgemeinbildenden Schule in den neuen Bundesländern nach §§ 22, 23 BAT-O in Verbindung mit § 2 Nr. 3 der Sonderregelung 2l I BAT-O einzugruppieren sind, was dazu führt, daß sie in die Vergütungsgruppe eingruppiert sind, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welche der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. 2. Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 können in die Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 einzureihen sein. Eine Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A 11 kann erfolgen, wenn diese Lehrer entweder eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit in der Besoldungsgruppe A 10 zurückgelegt haben. 3. Die Höherstufung von A 10 nach A 11 steht im pflichtgemäßen, aber auch auszuübenden Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde, die den Stellenkegel einerseits, aber auch die Befähigung des Lehrers andererseits berücksichtigen muß. 4. Es bestehen keine Rechtsbedenken, daß in einem Tarifvertrag für die Eingruppierung von Lehrern auf die für Beamte bestehenden Grundsätze verwiesen wird, wenn damit eine weitgehende Gleichbehandlung von angestellten und verbeamteten Lehrkräften erreicht werden soll.