LAG Hamm - Urteil vom 31.01.2003
12 (5) Sa 467/02
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 392
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg - 1 (3) Ca 1439/01 - 05.02.2002,

Lehrer, Lehramtsbewerber, Bewerber, Lehramt, Einstellung, Listenverfahren, Ausschluss, Ablehnung, Angebot, Bestenauslese

LAG Hamm, Urteil vom 31.01.2003 - Aktenzeichen 12 (5) Sa 467/02

DRsp Nr. 2003/9492

Lehrer, Lehramtsbewerber, Bewerber, Lehramt, Einstellung, Listenverfahren, Ausschluss, Ablehnung, Angebot, Bestenauslese

»Der zweijährige Ausschluss von Lehramtsbewerbern aus dem sog. Listenverfahren, wenn sie ohne schwerwiegenden Grund die Annahme einer Lehrerstelle abgelehnt haben, verstößt gegen den Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) und ist deshalb rechtsunwirksam.«

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin mit einer Bewerbung um die Einstellung in den Schuldienst im landesweiten Listenverfahren vorübergehend ausgeschlossen ist.

Die Klägerin, eine ausgebildete Lehrerin, bewarb sich zum Schuljahresbeginn 2001/2002 um Einstellung in den Schuldienst des beklagten L6xxxx. Dies geschah im sogenannten Listenverfahren, bei der die Bewerbung in eine entsprechende Datei aufgenommen wird und alle Bezirksregierungen die Einstellungsmöglichkeiten prüfen.

Zunächst hatte die Klägerin als Einsatzgebiet das gesamte Land Nordrhein-Westfalen angegeben. Durch eine schriftliche Mitteilung vom 11.09.2001, eingegangen bei der Bezirksregierung Arnsberg am 14.09.2001, änderte sie ihre Ortswünsche und beschränkte ihren Einsatz auf den Märkischen und Ennepe-Ruhr-Kreis sowie auf den Kreis Olpe und die Städte Hagen und Dortmund.