»Ein Lehrer, dessen Anstellungsverhältnis am letzten Schultag vor den Sommerferien aufgrund wirksamer Befristung endet, der aber zu Beginn des neuen Schuljahres in ein Beamtenverhältnis übernommen wird, nachdem er ein entsprechendes Bewerbungs- und Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen hatte, hat keinen arbeitsrechtlich begründbaren Gehaltsanspruch für die Sommerferien.«