BSG - Urteil vom 30.10.1990
4 RA 44/89
Normen:
AnVNG Art. 2 § 61 Abs. 1 S. 1; ArVNG Art. 2 § 62 Abs. 1 S. 1; SGB I § 30 ; RVKLG Art. 3 Nr. 2; WGSVG § 18 ; EWGV 1408/71 Art. 3, Art. 4, Art. 10 ;
Fundstellen:
SozR 3-5750 Art. 2 § 62 Nr. 3

Leistung für Kindererziehung für Verfolgte des Nationalsozialismus

BSG, Urteil vom 30.10.1990 - Aktenzeichen 4 RA 44/89

DRsp Nr. 1998/7920

Leistung für Kindererziehung für Verfolgte des Nationalsozialismus

1. Eine Verfolgte des Nationalsozialismus, die während des bis 1949 als Ersatzzeit anerkannten verfolgungsbedingten Auslandsaufenthaltes in Großbritannien ein Kind geboren hat, hat keinen Anspruch auf eine Leistung für Kindererziehung. Sie erfüllt nicht die Voraussetzung einer Inlandsgeburt nach Art. 2 § 61 Abs. 1 S. 1 AnVNG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AnVNG Art. 2 § 61 Abs. 1 S. 1; ArVNG Art. 2 § 62 Abs. 1 S. 1; SGB I § 30 ; RVKLG Art. 3 Nr. 2; WGSVG § 18 ; EWGV 1408/71 Art. 3, Art. 4, Art. 10 ;

Gründe:

I.

Streitig ist eine Leistung für Kindererziehung.

Der Kläger ist Rechtsnachfolger der während des Revisionsverfahrens am 25. Januar 1990 verstorbenen früheren Klägerin Gertrud B. (folgend: Klägerin). Die 1903 geborene Klägerin, Verfolgte des Nationalsozialismus, hielt sich verfolgungsbedingt ab Mai 1939 in Großbritannien auf. Dort wurde am 8. Oktober 1943 ihr Sohn Oliver geboren. Seit 1968 bezog sie von der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Altersruhegeld; dieser Rente lagen nach Art X des Bundesentschädigungs -(BEG)- Schlußgesetzes für April 1939 und die Zeit von Januar 1950 bis April 1954 nachentrichtete Beiträge sowie die Zeit von Mai 1939 bis Dezember 1949 als Ersatzzeit zugrunde.