LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.05.2017
L 3 R 507/16
Normen:
SGB VI § 9 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 10 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 240;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 722/13

Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB VIErheblich gefährdete oder geminderte ErwerbsfähigkeitMaßstab der ErwerbsfähigkeitZuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung des Versicherten

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.05.2017 - Aktenzeichen L 3 R 507/16

DRsp Nr. 2018/7095

Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB VI Erheblich gefährdete oder geminderte Erwerbsfähigkeit Maßstab der Erwerbsfähigkeit Zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung des Versicherten

1. Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist. 2. Maßstab der "Erwerbsfähigkeit" in diesem Sinne ist die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung des Versicherten. 3. Für diese Frage kommt es damit insbesondere nicht darauf an, ob eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 240 SGB VI in Betracht kommt.4. In Bezug auf geminderte Erwerbsfähigkeit kommt es nicht auf den bisherigen Beruf des Versicherten, sondern auf sämtliche in Betracht kommenden Tätigkeiten an.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander Kosten für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 9 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 10 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 240;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).