BSG - Beschluss vom 29.12.2021
B 3 P 6/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 17.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 P 26/15
SG Hannover, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 P 96/13

Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach Pflegestufe IIIDifferenzierungen bei HärtefallregelungenVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 29.12.2021 - Aktenzeichen B 3 P 6/21 B

DRsp Nr. 2022/4342

Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach Pflegestufe III Differenzierungen bei Härtefallregelungen Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. Dezember 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger tragen auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 75.176,98 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 17.12.2020 den Anspruch der Kläger verneint, ihnen als Rechtsnachfolger aus der Versicherung ihres im Februar 2013 verstorbenen Vaters Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegstufe III (SGB XI aF) sowie Leistungen wegen eingeschränkter Alltagskompetenz und zur Vermeidung von Härten für die Zeit vom 25.9.2010 bis 23.2.2013 zu gewähren.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil haben die Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie rügen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Rechtsprechungsabweichung und Verfahrensmängel 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG).

II