Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. November 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Das LSG hat mit Urteil vom 11.11.2019 die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
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