AFG § 104 Abs. 1 S. 1 § 107 S. 1 Nr. 1 § 168 Abs. 2 ; EG Art. 39 Abs. 2 ; EWGV 1408/71 Art. 1 Buchst. s Art. 3 Art. 13 Abs. 2 Buchst. e Art. 13 Abs. 2 Buchst. f Art. 67 Abs. 1 Art. 67 Abs. 3 Art. 71 Abs. 1 Buchst. b DBuchst. ii S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Celle - L 7 AL 182/98 - 23.10.2001,
SG Hannover, vom 26.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 629/96
Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Wanderarbeitnehmer, Pflichtwehrdienstzeit in Spanien
BSG, EuGH-Vorlage vom 15.08.2002 - Aktenzeichen B 7 AL 116/01 R
DRsp Nr. 2003/3356
Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Wanderarbeitnehmer, Pflichtwehrdienstzeit in Spanien
1. Unterliegt eine Person, die über zwei Monate nach Beendigung ihres in Spanien abgeleisteten Pflichtwehrdienstes Leistungen aus der deutschen Arbeitslosenversicherung beansprucht,a) nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. e EWGV 1408/71 in der durch EWGV 2001/83 vom 2.6.1983 geänderten und aktualisierten Fassung (ABl EG L 230, 6) geändert durch EWGV 2195/91 vom 25.6.1991 (ABl EG, L 206, 2) - im Folgenden: EWGV 1408/71 den spanischen Rechtsvorschriften oderb) nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. f EWGV 1408/71 den deutschen Rechtsvorschriften?2. Wenn die Frage 1a) bejaht wird.a) Stellt der in Spanien geleistete Pflichtwehrdienst die "letzte Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats" iS. des Art. 71 Abs. 1EWGV 1408/71 dar?b) Wenn die Frage 2a) bejaht wird:Enthält Art. 71 Abs. 1 Buchst. b DBuchst. ii S. 1 EWGV 1408/71 auch die Regelung, dass die letzte, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Beschäftigung für die Leistungen an Arbeitslose so zu berücksichtigen ist, als wäre sie im Wohnstaat zurückgelegt, ohne dass es einer Prüfung der Voraussetzungen des Art. 67EWGV 1408/71 bedarf?c) Wenn die Frage 2b) verneint wird:
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