I. Im Streit sind (nach einem Teilvergleich für die Zeit ab 1. März 2005 nur noch) höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2005.
Die 1939 geborene Klägerin bezieht seit 1. Januar 2005 eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung.
Sie lebt mit ihrem 1941 geborenen Ehemann zusammen, der ab 1. Januar 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bezog und seit 1. Dezember 2006 eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Weitere Einkünfte hat der Ehemann nicht. Er ist Eigentümer und Halter eines Pkw.
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