BSG - Beschluss vom 15.12.2016
B 8 SO 21/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 373/14
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 24/14

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei ErwerbsminderungGrundsatzrügeSachaufklärungsrügeUnvertretener Beteiligter

BSG, Beschluss vom 15.12.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 21/16 B

DRsp Nr. 2017/9253

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Grundsatzrüge Sachaufklärungsrüge Unvertretener Beteiligter

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf. sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer eine konkrete Frage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen. 4. Dass ein Beteiligter im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertreten war, setzt die in § 160 Abs. 2 Nr. 3 2. Halbsatz SGG normierten Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge nicht vollständig außer Kraft.