BSG - Beschluss vom 20.10.2020
B 8 SO 5/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 27.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 39/16
SG Itzehoe, vom 15.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 125/13

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei ErwerbsminderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerletzung der Amtsermittlungspflicht

BSG, Beschluss vom 20.10.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 5/20 B

DRsp Nr. 2020/16563

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung der Amtsermittlungspflicht

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig- Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. November 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das bezeichnete Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin K. M., I., beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe

I

Im Streit ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).