BSG - Beschluss vom 29.12.2016
B 8 SO 56/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4 S. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 13.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 258/14
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SO 175/12

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei ErwerbsminderungVerfahrensrügeEntscheidung ohne mündliche VerhandlungErneute mündliche Verhandlung vor dem LSG

BSG, Beschluss vom 29.12.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 56/16 B

DRsp Nr. 2017/9869

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Verfahrensrüge Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Erneute mündliche Verhandlung vor dem LSG

1. Der Vorwurf, das LSG habe fehlerhaft durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung. 2. Die Entscheidung, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG zurückzuweisen, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts und kann nur auf fehlerhaften Gebrauch, d.h. sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzung überprüft werden. 3. Zwar ist § 153 Abs. 4 SGG unter Beachtung des nach Art. 6 Abs. 1 EMRK anerkannten Rechts auf (mindestens) eine mündliche Verhandlung eng und in einer für die Beteiligten möglichst schonenden Weise auszulegen und anzuwenden. 4. Wenn allerdings erstinstanzlich schon eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist, muss ein Beschwerdeführer zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verfahrensmangels im Einzelnen darlegen, weshalb auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG eine erneute mündliche Verhandlung vor dem LSG zwingend durchzuführen ist.