BSG - Beschluss vom 30.04.2018
B 9 V 56/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 22.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 VG 68/14
SG Itzehoe, vom 18.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 VG 114/10

Leistungen der OpferentschädigungRechtsanwendungsfehler im EinzelfallRüge einer fehlerhaften Verfahrensdurchführung

BSG, Beschluss vom 30.04.2018 - Aktenzeichen B 9 V 56/17 B

DRsp Nr. 2018/7710

Leistungen der Opferentschädigung Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall Rüge einer fehlerhaften Verfahrensdurchführung

1. Die Behauptung, das Berufungsgericht hätte ein Verfahren wegen einer Gesetzesänderung anders durchführen müssen, stellt keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage dar, die zu einer Revisionszulassung führen könnte. 2. Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall sind mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbar.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 22. August 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt Leistungen der Opferentschädigung wegen sexuellen Missbrauchs und weiterer Misshandlungen in ihrer Kindheit.