LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 22.08.2017
L 2 VG 68/14
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; KOV-VFG § 15;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 18.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 VG 114/10

Leistungen nach dem OEGSexueller Missbrauch in der KindheitFehlende GewaltausübungBeweiserleichterung für das Opfer

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.08.2017 - Aktenzeichen L 2 VG 68/14

DRsp Nr. 2018/8033

Leistungen nach dem OEG Sexueller Missbrauch in der Kindheit Fehlende Gewaltausübung Beweiserleichterung für das Opfer

1. Sexueller Missbrauch in der Kindheit ist tatbestandsmäßig im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG auch ohne Gewaltausübung im engeren Sinne.2. In diesen Fällen kommt die Beweiserleichterung des § 15 KOV-VFG zur Anwendung.3. Diese Beweiserleichterung greift auch dann, wenn sich die Aussagen des Opfers und des vermeintlichen Täters gegenüberstehen und direkte Tatzeugen nicht vorhanden sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 18. August 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; KOV-VFG § 15;

Tatbestand

Die 1996 geborene Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) unter Anerkennung von Schädigungsfolgen für in ihrer Kindheit durch den leiblichen Vater und einen Halbbruder erlittenen sexuellen Missbrauch und Misshandlungen.