BSG - Beschluss vom 02.10.2015
B 9 V 46/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 VE 934/14
SG Altenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 VE 4248/13

Leistungen der OpferentschädigungSachaufklärungsrügeMerkmal eines substantiierten BeweisantragsEntscheidungserheblichkeit des Antrags

BSG, Beschluss vom 02.10.2015 - Aktenzeichen B 9 V 46/15 B

DRsp Nr. 2015/19038

Leistungen der Opferentschädigung Sachaufklärungsrüge Merkmal eines substantiierten Beweisantrags Entscheidungserheblichkeit des Antrags

1. Will die Beschwerde einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, ordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. 2. Merkmal eines substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache. 3. Dafür ist die behauptete Tatsache möglichst präzise und bestimmt zu bezeichnen und zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. 4. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit des Antrags zu prüfen und gegebenenfalls seine Ablehnung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ausreichend zu begründen.