Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Klageverfahrens trägt der Kläger zu 77,22 %, der Beklagte zu 22,78 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte in vollem Umfang.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 64.533,16 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Zustimmung zur gesonderten Inrechnungstellung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 i.H.v. 8,77 EUR/Pflegetag (PT)/Pflegeplatz für 61 statt für 40 Pflegeplätze.
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