Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.10.2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 60 %. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für die Zeit von Januar bis Mai 2014.
Die 1974 geborene Klägerin bezieht seit Dezember 2008 von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
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