LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.08.2018
L 19 AS 2334/17
Normen:
SGB II a.F. § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 09.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 60 AS 1723/14

Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB IIAbstrakte AngemessenheitsgrenzePerzentilwert der Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.08.2018 - Aktenzeichen L 19 AS 2334/17

DRsp Nr. 2018/14635

Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II Abstrakte Angemessenheitsgrenze Perzentilwert der Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand

1. Die Ermittlung des abstrakten angemessenen Quadratmeterpreises anhand eines Perzentilwertes der Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand ist zulässig. 2. Desweiteren ist es zulässig, die Angemessenheitsgrenzen für einen einfachen Standard ausschließlich über die Miethöhe zu definieren. 3. Der Mietpreis ist geeignet, um die für Leistungsberechtigte qualitativ in Frage kommenden Wohnungen zu bestimmen. 4. Diese Wohnungen müssen nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen, ohne gehobenen Wohnstandard aufzuweisen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.10.2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 60 %. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II a.F. § 22 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für die Zeit von Januar bis Mai 2014.

Die 1974 geborene Klägerin bezieht seit Dezember 2008 von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.