Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 24.03.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt höhere Unterkunftskosten vom 31.07.2015 bis zum 31.10.2015.
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