LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.09.2018
L 7 AS 744/17
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2019, 74
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 24.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1078/16

Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB IIErmittlung der Angemessenheitsgrenze von WohnkostenProdukttheorie

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.09.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 744/17

DRsp Nr. 2018/15745

Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II Ermittlung der Angemessenheitsgrenze von Wohnkosten Produkttheorie

1. Der Begriff der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle; dabei ist auf die Bruttokaltmiete als einheitliche Angemessenheitsgrenze abzustellen. 2. Durch Multiplikation der abstrakt angemessenen Wohnfläche mit der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete je Quadratmeter im örtlichen Vergleichsraum wird die abstrakte Angemessenheitsgrenze ermittelt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 24.03.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt höhere Unterkunftskosten vom 31.07.2015 bis zum 31.10.2015.