LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.11.2019
L 31 AS 2127/18
Normen:
SGG § 90;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 186 AS 24309/14

Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB IIUnzulässigkeit einer Berufung wegen fehlender Angabe einer WohnanschriftAusnahmen von der Pflicht zur Angabe einer Wohnanschrift nach den Umständen des Einzelfalls

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2019 - Aktenzeichen L 31 AS 2127/18

DRsp Nr. 2020/12886

Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II Unzulässigkeit einer Berufung wegen fehlender Angabe einer Wohnanschrift Ausnahmen von der Pflicht zur Angabe einer Wohnanschrift nach den Umständen des Einzelfalls

Der Schutz des Rechtsuchenden erfordert die Offenlegung seiner Anschrift zur einwandfreien Identifizierung; Ausnahmen können nach den Umständen des Einzelfalls nur anerkannt werden, wenn dem Betroffenen dies aus schwerwiegenden beachtenswerten Gründen unzumutbar ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 90;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Oktober 2018, mit dem dieses die Klage im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Kosten der Unterkunft und Heizung für den Kläger in den Monaten Juni bis September 2013 - da er zu diesem Zeitpunkt an einer deutschen Universität eingeschrieben war - gänzlich abwies und für die Zeit von Oktober und November 2013 insoweit abwies, als hier die von dem Beklagten für angemessen gehaltenen Kosten überschritten wurden.