LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.11.2019
L 18 AS 947/17
Normen:
SGB II § 40 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB II §§ 19 ff.; SGB II §§ 7 ff.; SGB II § 22 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 134 AS 1876/16

Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB IIVoraussetzungen einer BedarfsgemeinschaftLeistungsbegrenzende Ausnahmeregelung für junge ErwachseneGrundsicherungsrechtlich folgenlose Auflösung des bisherigen gemeinsamen Haushalts mit den Eltern

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2019 - Aktenzeichen L 18 AS 947/17

DRsp Nr. 2020/12883

Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft Leistungsbegrenzende Ausnahmeregelung für junge Erwachsene Grundsicherungsrechtlich folgenlose Auflösung des bisherigen gemeinsamen Haushalts mit den Eltern

Die im SGB II vorgesehene leistungsbegrenzende Ausnahmeregelung für junge Erwachsene ist eng auszulegen, um deren durch die Verfassung zu schützende Belange zu wahren und ihnen eine grundsicherungsrechtlich folgenlose Auflösung des bisherigen gemeinsamen Haushalts mit den Eltern oder einem Elternteil nicht über das gebotene Maß hinaus zu erschweren.

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. April 2017 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2016 verpflichtet, den Bescheid vom 12. Februar 2015 zu ändern und dem Kläger für die Zeit vom 1. März 2015 bis 30. September 2015 Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im gesamten Verfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB II §§ 19 ff.; SGB II §§ 7 ff.; SGB II § 22 Abs. 5;

Tatbestand: