BSG - Urteil vom 17.06.2008
B 8/9b AY 1/07 R
Normen:
AsylbLG § 2 Abs. 1 § 2 Abs. 1 § 3 ; AufenthG (2004) § 60a ;
Fundstellen:
BSGE 101, 49
NVwZ-RR 2009, 243
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 19.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AY 1/05
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 35 AY 5/05

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Vorbezugszeiten für den Anspruch auf Analogleistungen

BSG, Urteil vom 17.06.2008 - Aktenzeichen B 8/9b AY 1/07 R

DRsp Nr. 2008/20815

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Vorbezugszeiten für den Anspruch auf Analogleistungen

Normenkette:

AsylbLG § 2 Abs. 1 § 2 Abs. 1 § 3 ; AufenthG (2004) § 60a ;

Gründe:

I. Im Streit sind höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ab 1. Januar 2005. Die Kläger begehren insbesondere statt der Leistungen nach § 3 AsylbLG Leistungen nach § 2 AsylbLG (so genannte Analog-Leistungen) unter entsprechender Anwendung des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

Die Kläger sind algerische Staatsangehörige. Der Kläger zu 1 und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2, reisten mit ihren Kindern, dem damals noch minderjährigen Kläger zu 3 und dem minderjährigen Kläger zu 4, am 10. Dezember 1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger zu 3 hat am 5. November 2006 das 18. Lebensjahr vollendet. Die Kläger zu 5 und 6 sind am 28. Januar 1999 bzw 7. Juli 2000 in der Bundesrepublik Deutschland geboren.

Die Kläger zu 1 und 2 beantragten für sich und ihre Kinder Asyl. Im Rahmen der Anhörung am 7. Dezember 1998 gaben sie an, sie hätten bei ihrer Ankunft auf dem Flughafen in Frankfurt ihre Reisepässe vernichtet, um so eine Zurückweisung bzw Abschiebung nach Algerien zu verhindern.