LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 03.11.2022
L 8 AY 55/21
Normen:
SGG § 193;
Fundstellen:
NZS 2023, 235
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 AY 17/18

Leistungen nach dem AsylbLGPassiver Widerstand gegen eine AbschiebungsmaßnahmeAufenthalt im sogenannten offenen Kirchenasyl

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03.11.2022 - Aktenzeichen L 8 AY 55/21

DRsp Nr. 2022/17347

Leistungen nach dem AsylbLG Passiver Widerstand gegen eine Abschiebungsmaßnahme Aufenthalt im sogenannten offenen Kirchenasyl

1. Durch einen allein passiven Widerstand gegen eine Abschiebungsmaßnahme (hier die Erklärung am Flughafen, nicht zur Ausreise bereit zu sein) wird die Aufenthaltsdauer in Deutschland nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst iSd § 2 Abs. 1 AsylbLG.2. Der Aufenthalt im sog. offenen Kirchenasyl, um eine Überstellung nach der Dublin-III-VO abzuwenden, stellt keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer in Deutschland nach § 2 Abs 1 AsylbLG dar (Anschluss an BSG, Urteil vom 24.6.2021 - B 7 AY 4/20 R - juris).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 5. November 2019 aufgehoben, der Bescheid des Beklagten vom 14. September 2017 sowie die konkludent durch Auszahlung erfolgten Bewilligungen von Geldleistungen nach § 3 AsylbLG für die Zeit von September 2017 bis November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2018 geändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit von September 2017 bis November 2018 höhere Geldleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. dem SGB XII zu gewähren.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand