Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 5. November 2019 aufgehoben, der Bescheid des Beklagten vom 14. September 2017 sowie die konkludent durch Auszahlung erfolgten Bewilligungen von Geldleistungen nach §
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
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