LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 31.05.2022
L 10 VE 51/20
Normen:
BVG § 9 Abs. 1 Nr. 3; BVG § 31 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 04.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 VE 9/15

Leistungen nach dem IfSGImpfung gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 31.05.2022 - Aktenzeichen L 10 VE 51/20

DRsp Nr. 2022/14687

Leistungen nach dem IfSG Impfung gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 4. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVG § 9 Abs. 1 Nr. 3; BVG § 31 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Die am 7. Mai 2009 geborene Klägerin wurde am 27. Juli 2011 mit dem Wirkstoff FSME-IMMUN 0,25 ml Junior gegen die Frühsommer-Meningoenzephalitis geimpft. Ob die Klägerin am 24. August 2011 ein zweites Mal mit diesem Wirkstoff geimpft worden ist, ist streitig geblieben. Spätestens Ende des Jahres 2011 entwickelte sich bei ihr eine neurologische Erkrankung, die unter anderem zu einer Spastik in den Beinen führte.