BSG - Beschluss vom 27.11.2020
B 9 V 5/20 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 30/19
SG Hildesheim, vom 17.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 VE 8/18

Leistungen nach dem OEGFolgen einer Sprengstoffproduktion während des Zweiten WeltkriegsVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 27.11.2020 - Aktenzeichen B 9 V 5/20 BH

DRsp Nr. 2021/2193

Leistungen nach dem OEG Folgen einer Sprengstoffproduktion während des Zweiten Weltkriegs Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Juli 2020 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Der Kläger begehrt Leistungen nach dem OEG wegen der Folgen einer Sprengstoffproduktion während des Zweiten Weltkriegs im Harz.

Mit Urteil vom 16.7.2020 hat das LSG einen Entschädigungsanspruch wie vor ihm der Beklagte und das SG verneint, weil es an einem vorsätzlichen Beibringen von Gift im Sinne des Opferentschädigungsrechts fehle.

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde.

II

Der PKH Antrag des Klägers ist unbegründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.