BSG - Beschluss vom 24.06.2020
B 9 V 22/20 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 15.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 VE 5/19
SG Hamburg, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 VE 45/15

Leistungen nach dem OpferentschädigungsgesetzAblehnung eines PKH-Antrages

BSG, Beschluss vom 24.06.2020 - Aktenzeichen B 9 V 22/20 B

DRsp Nr. 2020/10823

Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz Ablehnung eines PKH-Antrages

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 15. April 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K. W. aus H. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Die Klägerin beansprucht Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz. Diesen Anspruch hat das LSG verneint (Beschluss vom 15.4.2020).

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 18.5.2020 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Beschluss erhoben. Zudem hat sie mit Schriftsatz vom 4.6.2020 Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt.

II

Der Antrag der Klägerin auf PKH ist abzulehnen.