LSG Bayern - Urteil vom 07.11.2019
L 16 AS 858/16
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 07.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 595/15

Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von tatsächlichen Kosten der Unterkunft und HeizungVoraussetzungen für ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung abstrakt angemessener NettokaltmietenEingegrenzter Bereich

LSG Bayern, Urteil vom 07.11.2019 - Aktenzeichen L 16 AS 858/16

DRsp Nr. 2019/17506

Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung Voraussetzungen für ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung abstrakt angemessener Nettokaltmieten Eingegrenzter Bereich

1. Die Ermittlung der Angemessenheit einer Miete muss nach einem Konzept erfolgen, das schlüssig und hinreichend nachvollziehbar ist. 2. Die Datenerhebung in einem solchen Konzept darf ausschließlich in einem genau eingegrenzten Bereich erfolgen.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 7. November 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Die Kläger und Berufungskläger begehren die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit von November 2015 bis Januar 2016.

Die 1972 geborene Klägerin zu 1) und der 1954 geborene Kläger zu 2) sowie ihre 2008 und 2012 geborenen Söhne, die Kläger zu 3) und 4), wohnten zunächst in O-Stadt / Sachsen und bezogen dort seit Juli 2014 Leistungen nach dem SGB II vom örtlich zuständigen Jobcenter Mittelsachsen/Freiberg. Das Jobcenter Mittelsachsen hatte den Klägern mitgeteilt, dass ihre Wohnung in O-Stadt unangemessen teuer sei.