Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 7. November 2016 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger und Berufungskläger begehren die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit von November 2015 bis Januar 2016.
Die 1972 geborene Klägerin zu 1) und der 1954 geborene Kläger zu 2) sowie ihre 2008 und 2012 geborenen Söhne, die Kläger zu 3) und 4), wohnten zunächst in O-Stadt / Sachsen und bezogen dort seit Juli 2014 Leistungen nach dem SGB II vom örtlich zuständigen Jobcenter Mittelsachsen/Freiberg. Das Jobcenter Mittelsachsen hatte den Klägern mitgeteilt, dass ihre Wohnung in O-Stadt unangemessen teuer sei.
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