BSG - Beschluss vom 17.05.2018
B 8 SO 27/18 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 06.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 199/17
SG Dortmund, vom 07.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SO 607/16

Leistungen nach dem SGB XIIAblehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 17.05.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 27/18 B

DRsp Nr. 2021/13815

Leistungen nach dem SGB XII Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Tenor

Die Gesuche des Klägers, die weiblichen Richterinnen des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. April 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe

I