Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 25. Juni 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten zweier Widerspruchsverfahren.
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