LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.11.2019
L 18 AS 1567/19
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 1286/18

Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch SGB IIErstattung der Kosten von WiderspruchsverfahrenBegriff des erfolgreichen Widerspruchs

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2019 - Aktenzeichen L 18 AS 1567/19

DRsp Nr. 2020/12887

Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch SGB II Erstattung der Kosten von Widerspruchsverfahren Begriff des erfolgreichen Widerspruchs

Erfolgreich ist ein Widerspruch nur dann, wenn die Behörde ihm stattgibt.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 25. Juni 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 63 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten zweier Widerspruchsverfahren.