LSG Bayern - Beschluss vom 06.08.2019
L 1 SV 19/19 B
Vorinstanzen:
SG München, vom 18.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 648/18

Leistungen; Sozialhilfe; Beschwerde; Unterkunft; Versorgung; Verwaltungsakt; Bescheid; Leistungserbringer; Berufung; Abtretung; Pflegestufe; Zahlung; Schuldbeitritt; Anspruch; Hilfe zur Pflege; Leistungen der Sozialhilfe; Kosten des Beschwerdeverfahrens

LSG Bayern, Beschluss vom 06.08.2019 - Aktenzeichen L 1 SV 19/19 B

DRsp Nr. 2019/14636

Leistungen; Sozialhilfe; Beschwerde; Unterkunft; Versorgung; Verwaltungsakt; Bescheid; Leistungserbringer; Berufung; Abtretung; Pflegestufe; Zahlung; Schuldbeitritt; Anspruch; Hilfe zur Pflege; Leistungen der Sozialhilfe; Kosten des Beschwerdeverfahrens

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 18. April 2019 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

III.

Die Beschwerde zum Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Bg) an die A. GmbH für die Unterbringung und Pflege der Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf) in der Zeit vom 01.07.2015 bis zum 31.12.2016 zu zahlende Vergütung, konkret die Differenz zwischen den Pflegesätzen für die sog. Phasen F1 und F2.