LSG Sachsen - Urteil vom 25.04.2018
L 1 KA 22/14
Normen:
GOP Nr. 27320; GOP Nr. 01210; GOP Nr. 01955 f.; SGB V § 106a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 02.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KA 127/14

Leistungen von NotfallambulanzenElektrokardiographische Untersuchungen mit weniger als zwölf AbleitungenZusatzpauschalen für das Vorhalten einer Besuchsbereitschaft im NotfalldienstNotfallpauschale

LSG Sachsen, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen L 1 KA 22/14

DRsp Nr. 2018/6035

Leistungen von Notfallambulanzen Elektrokardiographische Untersuchungen mit weniger als zwölf Ableitungen Zusatzpauschalen für das Vorhalten einer Besuchsbereitschaft im Notfalldienst Notfallpauschale

1. Die Gebührenordnungsposition 01210 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01100 bis 01102, 01214 bis 01219, 01412,01414, 01415, 01950, 01951, 03130, 04130, 14220, 14221, 16220, 21220,21221, 22220 bis 22222, 23220, 27310 und 30930 bis 30933 und nicht neben den Gebührenordnungspositionen des Kapitels 35 berechnungsfähig. 2. Die Gebührenordnungsposition 01210 ist am Behandlungstag nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01955 und 01956 berechnungsfähig.

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 2. September 2014 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 871,36 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GOP Nr. 27320; GOP Nr. 01210; GOP Nr. 01955 f.; SGB V § 106a Abs. 2 S. 1;

Tatbestand: