BSG - Beschluss vom 16.12.2021
B 5 R 236/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 13.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 595/20
SG Chemnitz, vom 07.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 727/19

Leistungen zur medizinischen RehabilitationVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 16.12.2021 - Aktenzeichen B 5 R 236/21 B

DRsp Nr. 2022/2554

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Der Kläger begehrt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Die Beklagte lehnte seinen Antrag mit Bescheid vom 11.6.2019 und Widerspruchsbescheid vom 28.8.2019 ab. Das SG hat nach Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte und eines Sachverständigengutachtens die Klage mit Gerichtsbescheid vom 7.9.2020 abgewiesen. Das LSG hat eine ergänzende Stellungnahme des vom SG gehörten Sachverständigen eingeholt und mit Urteil vom 13.7.2021 die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger zunächst Revision und hilfsweise Beschwerde beim BSG eingelegt. Nach einem Hinweis des Senats hat der Kläger ausdrücklich das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde "ohne Bedingung" eingelegt.

II