Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Die Beklagte lehnte seinen Antrag mit Bescheid vom 11.6.2019 und Widerspruchsbescheid vom 28.8.2019 ab. Das
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger zunächst Revision und hilfsweise Beschwerde beim
II
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