BSG - Beschluss vom 25.11.2022
B 5 R 61/22 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 28.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 88/17
SG Schwerin, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 121/15

Leistungen zur Rehabilitation psychisch ErkrankterAblehnung eines ProzesskostenhilfeantragsErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 25.11.2022 - Aktenzeichen B 5 R 61/22 BH

DRsp Nr. 2023/663

Leistungen zur Rehabilitation psychisch Erkrankter Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Juli 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Streitig ist, ob dem Kläger auf einen Antrag aus April 2011 Leistungen zur Rehabilitation psychisch Erkrankter durch die Beklagte zugestanden hätten. Sein Begehren ist erfolglos geblieben. Zuletzt hat das LSG seine Berufung mit Urteil vom 28.7.2022 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist ihm am 9.9.2022 zugestellt worden. Bereits mit einem per Telefax am 13.8.2022 beim LSG eingegangenen Schreiben vom 28.7.2022 hat der Kläger ua die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt sowie Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 28.7.2022 erhoben. Das Schreiben des Klägers ist am 16.11.2022 beim BSG eingegangen.

II