LSG Bayern - Urteil vom 26.02.2019
L 11 AS 899/18
Normen:
SGB II § 19 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 71/18

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IILeistungsausschluss für EU-BürgerKeine zeitliche Befristung der Fortgeltung des Aufenthaltsrechts

LSG Bayern, Urteil vom 26.02.2019 - Aktenzeichen L 11 AS 899/18

DRsp Nr. 2019/4812

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Leistungsausschluss für EU-Bürger Keine zeitliche Befristung der Fortgeltung des Aufenthaltsrechts

Der Wortlaut der Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU sieht keine zeitliche Befristung der Fortgeltung des Aufenthaltsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU vor; eine zeitliche Befristung kann auch durch Auslegung der Norm nicht angenommen werden.

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen Ziffer I. des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.08.2018 wird zurückgewiesen.

II.

Mit Ausnahme des Berufungsverfahrens haben der Beklagte und die Beigeladene unter Abänderung von Ziffer II. des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.08.2018 die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte zu erstatten. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren hat der Beklagte zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 19 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von Dezember 2017 bis Juni 2018.