Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 13.12.2016 wird zurückgewiesen Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, insbesondere als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten bzw. Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem Achten bzw. Neunten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Der 1960 geborene Kläger bezog in der Vergangenheit Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) von dem Jobcenter E (zuletzt Bescheid vom 21.01.2016). Mit Bescheid vom 18.07.2016 entzog das Jobcenter dem Kläger die Leistungen im Zeitraum vom 01.08.2016 bis 31.01.2017 vollständig mit der Begründung, er sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, indem er wiederholt Aufforderungen zur Untersuchung bei dem ärztlichen Dienst zum Zwecke der Überprüfung seiner Erwerbsfähigkeit nicht nachgekommen sei.
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