LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.08.2018
L 7 AS 1268/18 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. c); GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 25.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 2515/18

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Wege des einstweiligen RechtsschutzesLeistungsausschluss für EU-BürgerInteressenabwägungNichtanwendung einer Gesetzesvorschrift

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 1268/18 B ER

DRsp Nr. 2018/12568

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungsausschluss für EU-Bürger Interessenabwägung Nichtanwendung einer Gesetzesvorschrift

1. Die Rechtsfrage, ob § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2c SGB II mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, macht im Hauptsacheverfahren eine Vorlage an den EuGH erforderlich.2. Bei der Anwendung dieses Leistungsausschlusses ist unter Beachtung des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eine Interessenabwägung vorzunehmen, in die insbesondere grundrechtlich relevanten Belange einzustellen sind.3. Aus dem Gebot effektiven Rechtschutzes kann sich die Verpflichtung ergeben, entgegen einer gesetzlichen Norm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, mithin eine Gesetzesvorschrift - hier den Leistungsausschluss - nicht anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 25.07.2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Leistungen nach dem UVG iHv monatlich 205 EUR anzurechnen sind. Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragstellerinnen im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. c); GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen begehren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.