LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.11.2019
L 34 AS 801/19
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1; SGB II § 41a Abs. 3; Alg II-V § 2 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 10338/17

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAbzug eines Betrages für Sachbezüge vom EinkommenVom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte kostenlose Verpflegung als Einkommen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.11.2019 - Aktenzeichen L 34 AS 801/19

DRsp Nr. 2020/12885

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Abzug eines Betrages für Sachbezüge vom Einkommen Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte kostenlose Verpflegung als Einkommen

Der als Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigende Geldeswert einer vom Arbeitgeber bereitgestellten Verpflegung richtet sich nach § 2 Abs. 5 Alg II-V.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. März 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1; SGB II § 41a Abs. 3; Alg II-V § 2 Abs. 5;

Tatbestand:

Streitig ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 01. Juni bis zum 30. November 2017 ohne Abzug eines Betrages für Sachbezüge vom Einkommen des Klägers zu 1.