LSG Bayern - Urteil vom 11.04.2019
L 16 AS 627/17
Normen:
SGB II § 20 Abs. 2 S. 1; SGB II § 22 Abs.1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 489/14

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAngemessene Kosten einer Einlagerung als Teil der Unterkunftskosten

LSG Bayern, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen L 16 AS 627/17

DRsp Nr. 2019/14125

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Angemessene Kosten einer Einlagerung als Teil der Unterkunftskosten

1. Auch die angemessenen Kosten einer Einlagerung können Teil der Unterkunftskosten sein.2. Eine Unterkunft muss sicherstellen, dass der Leistungsberechtigte seine persönlichen Gegenstände verwahren kann; deshalb können in Ausnahmefällen in einem angemessenen Umfang zusätzliche Räumlichkeiten erforderlich sein.

Tenor

I.

Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 29. September 2016, betreffend das ursprüngliche Verfahren S 46 AS 489/14 aufgehoben, sowie der Bescheid des Beklagten vom 24.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2014, in der Fassung des Bescheides vom 11.06.2014, abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit von Februar bis Juli 2014 monatlich weitere Leistungen in Höhe von 94,69 EUR zu zahlen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 20 Abs. 2 S. 1; SGB II § 22 Abs.1 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der für den Zeitraum von Februar bis Juli 2014 zu gewährenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), insbesondere die Übernahme von Einlagerungskosten und die Anrechnung von Einkommen, streitig.