Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 29. September 2016, betreffend das ursprüngliche Verfahren S
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der für den Zeitraum von Februar bis Juli 2014 zu gewährenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), insbesondere die Übernahme von Einlagerungskosten und die Anrechnung von Einkommen, streitig.
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