LSG Bayern - Urteil vom 24.09.2019
L 7 BK 12/17
Normen:
BKGG § 6a Abs. 1 Nr. 4; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BK 6/15

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAnspruch auf KinderzuschlagBeamtenbezüge als EinkommenUngewisse künftige Zahlungsverpflichtungen

LSG Bayern, Urteil vom 24.09.2019 - Aktenzeichen L 7 BK 12/17

DRsp Nr. 2020/4603

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Anspruch auf Kinderzuschlag Beamtenbezüge als Einkommen Ungewisse künftige Zahlungsverpflichtungen

Rückstellungen, die Leistungsempfänger in Bezug auf möglicherweise eintretende, zum Zeitpunkt des Zuflusses aber noch ungewisse, künftige Zahlungsverpflichtungen vornehmen, sind nicht geschützt.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 15. November 2017 abgeändert und der Beigeladene verurteilt, den Klägern für den Monat Dezember 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren und zwardem Kläger zu 1 iHv 577,80 EUR,der Klägerin zu 2 iHv 503,00 EUR,den Klägerinnen zu 3 und 4 jeweils iHv 233,00 EUR undder Klägerin zu 5 iHv 195,00 EUR.

Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Instanzen zu einem Sechstel.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKGG § 6a Abs. 1 Nr. 4; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Kinderzuschlag in der Zeit vom November 2012 bis April 2013.