Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 15. November 2017 abgeändert und der Beigeladene verurteilt, den Klägern für den Monat Dezember 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren und zwardem Kläger zu 1 iHv 577,80 EUR,der Klägerin zu 2 iHv 503,00 EUR,den Klägerinnen zu 3 und 4 jeweils iHv 233,00 EUR undder Klägerin zu 5 iHv 195,00 EUR.
Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.
II.Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Instanzen zu einem Sechstel.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Kinderzuschlag in der Zeit vom November 2012 bis April 2013.
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